Allgemeine Geschäftsbedingungen Gohr – Fensterbau GmbH in Dissenchen
Verkaufs-, Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen
Diese Verkaufs-, Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten nachdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Montage vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmen, soweit nicht im Einzelnen eine Differenzierung vorgenommen wird.
- Vertragsabschluss: Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Vereinbarungen oder Änderungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere für mündliche Zusagen jeder Art unserer Außendienstmitarbeiter und unseres Personals.
Bei Auftragserteilung mittels Telefon oder E-Mail ist ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung Vertragsgegenstand. Fehler bei der Auftragsannahme gehen zu Lasten des Bestellers. Der Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmt sich ausschließlich aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, auch wenn Widersprüche zur Bestellung bestehen und der Kunde den Ausführungen der Lieferung und Leistung nicht unmittelbar widerspricht. Dies gilt nicht für Kalkulations- und Rechenfehler in der Auftragsbestätigung. Diese können vom Kunden jederzeit moniert und vom Auftragnehmer korrigiert werden.
An Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte vor, sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind sie zurückzusenden. Aufträge gelten generell als angenommen, wenn wir der Auftragsannahme nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen, ab Auftragseingang im Werk, widersprechen. Auftragsänderungen oder Auftragsstornierungen nach Eingang der Aufträge können generell nur berücksichtig werden, wenn mit der Bearbeitung des Auftrags nicht schon begonnen worden ist.
Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Absenden der Auftragsbestätigungen technische Änderungen vorzunehmen, sofern dadurch nicht der Preis, die Lieferzeit oder die Gewährleistung stark beeinträchtigt werden und dies dem Kunden zumutbar ist. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, eine eventuell geleistet Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.
- Preise: Unsere Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern als Nettopreise, auf normaler Frachtbasis. Unsere Preise sind unverbindlich. Maßgeblich sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung. Liegt einem Auftrag ein Angebot oder ein Werksvertrag zugrunde, so gelten für diesen Auftrag die im Angebot enthaltenen oder im Werkvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungenen.
- Montage: Montagekosten verstehen sich bei bauseitiger fachgerechter Vorbereitung. Fehlt die dargelegte bauseitige Voraussetzung ganz oder teilweise und wird hier eine Mehrleistung unsererseits erforderlich, dann wird diese dem Besteller gesondert berechnet. Erforderlicher Mehraufwand für Bohren, Stemmen, Stellung von Gerüsten u. ä. gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Elektroanlagen müssen die Installation der Zuleitungen und der Einbau und Anschluss von Schaltern, Steckerkupplungen und Steuerkupplungen durch einen örtlich zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen.
Verdeckte Installationen am Montageort sind rechtzeitig dem montierenden Personal bekannt zu geben (genaue Kennzeichnung unter Vorlage der Werkpläne sowie Bezeichnung an Ort und Stelle). Für Schäden, die aus einer diesbezüglichen Unterlassung resultieren, haften wir nicht. Kosten, die durch unsachgemäße Bauvorbereitung entstehen, werden dem Besteller auf Nachweis berechnet.
- Beanstandungen: Der Unternehmer hat die Ware bei einem Handelsgeschäft gem. § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns unverzüglich etwaige Mängel anzuzeigen. Geringfügige Abweichung in Farbe, und konstruktiver Ausführung im Zuge technischer Weiterentwicklung berechtigen nicht zu Reklamation. Sofern Konstruktionsänderungen, Formänderungen, an Gussteilen oder Profilen, auch während der Saison, erforderlich werden, behalten wir uns eine Änderung vor. Später auftretende Mängel sind zur Wahrung der Gewährleistung innerhalb von 5 Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Diese Frist gilt auch bei Verbrauchern für die Beanstandung von offensichtlichen Mängeln.
- Gewährleistung: Für unsere Erzeugnisse übernehmen wir für die Dauer von 5 Jahren Gewährleistung. Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile, Verbrauchsmaterial, Schäden auf Grund unsachgemäßen Gebrauch oder baulicher Veränderung, sowie fehlerhafter Montage durch Dritte. Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Bei begründeten und vom Hersteller anerkannten Reklamationen hat der Kunde die Wahl zwischen Rückgängigmachung des Vertrages oder der Herabsetzung der Vergütung. Die zu ersetzenden bzw. auszubessernden Teile oder Waren sind uns sofort zurückzusenden, von Kaufleuten auf deren Kosten. Erfolgt eine Inanspruchnahme durch einen Kaufmann, behalten wir uns vor, dessen Forderung durch Verrechnung bei dem nächsten Auftrag bzw. den nächsten Aufträgen auszugleichen. Das Produkt darf nach Feststellung eines Mangels nicht mehr benutzt werden. Für Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf die unmittelbaren Aufwendungen.
Ausgeschlossen von allen Gewährleistungen bleiben Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, atmosphärische Einflüsse oder nicht fachgerechter Montage (einschließlich der Elektroinstallation) durch Dritte entstehen.
- Haftung für Schäden: Unsere Haftung und die unserer Erfüllungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt insbesondere für kostenlose Serviceleistungen wie z. B. Maßaufnahmen unserer Außendienstmitarbeiter, welche immer vom Auftraggeber zu verifizieren sind. Der Ausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB). Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt eine Inanspruchnahme durch einen Unternehmer, behalten wir uns vor, dessen Forderung durch Verrechnung bei dem nächsten Auftrag bzw. den nächsten Aufträgen auszugleichen.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungshilfen innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
- Liefer-, Abnahme-, Abruffrist: Unsere Liefertermine sind nur annähernd und daher nicht fristverbindlich, Teillieferungen sind gestattet, sofern Sie dem Käufer zumutbar sind. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt auch ein, durch höhere Gewalt, wenn wir unseren Verpflichtungen durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse einschl. Arbeitskampfmaßnahmen in unseren Werken, bei einem Vorlieferanten oder einem Transportunternehmen nicht nachkommen können und dadurch die Lieferung verzögert wird. Wir werden diese Nichtbelieferung dem Kunden unverzüglich anzeigen und uns um eine schnellstmögliche Belieferung bemühen. Dauern diese Behinderungen länger als 6 Wochen oder finden Stilllegungen bei uns oder bei einem Vorlieferanten statt oder treten Streik oder Aussperrung, Rohstoffverknappung, nicht rechtzeitige Selbstlieferung, Betriebsstörungen ein, so sind wir von Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass gegen uns Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Sollten wir in Lieferverzug kommen, so ist uns eine Nachfrist von 6 Wochen zu gewähren, im Verkehr mit Nichtkaufleuten verkürzt sich diese Nachfrist auf 4 Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns auch dann für die Dauer ihres Vorhandenseins von der Erfüllung unserer Pflichten, wenn sie erst dann eintreten, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Sind von uns bis zum Ende der Nachfrist Teillieferungen oder Teilanfertigungen ausgeführt worden, so hat der Besteller nicht das Recht, die Abnahme mit der Begründung zu verweigern, dass wir uns mit der restlichen Leistung noch in Verzug befinden. Bei Abrufaufträgen ohne feste Ablieferungstermine gilt als äußerste Abnahmefrist ein Zeitraum von 3 Monaten, vom Datum der Auftragsbestätigung abgerechnet.
Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine Ab-/Annahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet. Sollte der Besteller nach Herstellung des Werkes durch uns dessen Annahme verweigern bzw. den Werkvertrag kündigen, so sind wir berechtigt, 80% des Listenpreises in Rechnung zu stellen.
- Kreditwürdigkeit: Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wer bereits im Schuldenregister eingetragen war, ist verpflichtet, uns dies vor der Bestellung mitzuteilen. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Vertrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Offenbarungseid, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten, Außenständen, usw.) oder wenn der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheiten oder Barzahlung ohne Rücksicht auf frühere Vereinbarungen zu verlangen, weitere Lieferungen hinauszuschieben oder Lieferungen zu unterlassen und vom Vertrag zurückzutreten ohne schadensersatzpflichtig zu werden.
- Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Waren bleiben im Falle einer Lieferung an einen Verbraucher bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei einer Lieferung an einen Unternehmer bleiben die gelieferten Waren bis zur Begleichung sämtlicher uns zustehenden Forderungen unser Eigentum.
Über den Eigentumsübergang sind sich die Vertragspartner einig. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch aus einer Weiterverfügung bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
Der Käufer ist verpflichtet, den Erwerben der Vorbehaltsware der neu hergestellten Sachen auf unsere bestehenden Eigentumsrechte hinzuweisen.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Mit den Forderungen gelten auch sämtliche Nebenrechte, insbesondere der Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB) als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Verkäufer zusammen oder nach Verarbeitung mit Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, oder wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk-, Werklieferung oder sonstigen Vertrages verwendet, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich 25% im Zeitpunkt der Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Wir behalten uns vor, die Abtretung dem Drittschuldner selbst mitzuteilen.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelnen Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung (Kontokorrentverhältnis) aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten und mit den Drittschuldner kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
Der Verkäufer ist unverzüglich nach Pfändung des Vorbehaltgutes zu verständigen, die Adresse des Pfandgläubigers ist bekannt zu geben und dem Verkäufer eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
Bei Zahlungseinstellung des Käufers ist sofort dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch wenn sie verarbeitet ist, und eine Forderungsaufstellung am Drittschuldner, zu übersenden.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einen der vorab genannten Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware sofort herauszuverlangen.
- Zahlungsbedingungen: Falls in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- Bei Vorauskasse in Höhe von 70% bei Auftragserteilung sowie Restzahlung der verbleibenden 30% binnen 5 Werktagen nach Fertigstellung (Rechnungsdatum)gelten 3% Skonto als vereinbart.
- Bei Begleichung der Auftragsschuld nach Fertigstellung (Rechnungsdatum) gelten 5 Werktage als vereinbart.
- Liegt der Auftragswert unter 400.00 €, gilt sofortige Barzahlung als vereinbart.
Verspätete Skontoabzüge werden auf keinen Fall mehr anerkannt. Reparaturrechnungen sind sofort und ohne Skontoabzug zahlbar. Die Aufrechnung durch den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt folgendes als vereinbart: Ist der Besteller Kaufmann, so befindet er sich in dem Fall, dass er die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist geleistet hat, auch ohne Mahnung in Verzug. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, darf er die in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht mehr veräußern oder verarbeiten, ohne dass er eine Forderungsabtretung vorher an uns sendet. Wir sind berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche ab Verzugsabtritt Verzugszinsen als Verzugsschaden in einer Höhe gelten zu machen, welche im Verkehr mit Kaufleuten 8%; anderenfalls 5% über den Basiszins der EZB betragen, ein weitgehender Schaden kann geltend gemacht werden.
Bei Neukunden erfolgt Lieferung nur gegen Vorkasse.
- Verjährung: Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
- Stornierung – Kündigung: Dem Kunden ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind. Umtausch und Auftragsstornierung, dies gilt auch bei Ersatzteilen, sind daher nicht möglich. Hiervon kann die Geschäftsleitung bis zum Beginn der Anfertigung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall ist eine sofort fällige Gebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes zu entrichten, es sei denn, der Kunde weist uns geringere anteilige oder wir höhere anteilige Kosten Gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
- Gerichtsstand: Im Verkehr mit Vollkaufleuten gilt das für unseren Geschäftssitz in Cottbus zuständige Gericht als vereinbarter Gerichtsstand.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingung im Übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen, möglichst nahe kommt.